AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Josef Keller Containerdienst GmbH für die Gestellung von Abfallcontainern (AGA)

§ 1 Geltungsbereich, Form
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Abfallcontainern (AGA) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Die AGA gelten insbesondere für Verträge über die Gestellung von Abfallcontainern, aber auch für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, für Dienstleistungen und für Werk- und Werklieferungsverträge, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGA in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Unsere AGA gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGA. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform
(z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGA nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Begriffsbestimmung
Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein austauschbarer Wechselbehälter zur Abfallentsorgung, der von der Bauart her den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Soll der Container besondere Qualifikationen vorweisen, z.B. abrollbar, kranbar, stapelbar, gedeckelt oder flüssigkeitsdicht sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert anzugeben. Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen ist der Besteller des Containers. Auftragnehmer im Sinne dieser Bedingungen ist der Containerdienst und/oder das Entsorgungsunternehmen.

§ 3 Vertragsgegenstand
Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen zum vereinbarten Zeitpunkt, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr und Leerung des gefüllten Containers zu einer vereinbarten Abladestelle (z. B. Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen). Dem Auftragnehmer obliegt die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle, soweit keine andere Vereinbarung vorliegt. Erweist sich die vereinbarte Abladestelle zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach § 419 HGB.

§ 4 Bereitstellung und Abholung des Containers
Der Auftragnehmer holt den Container zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten. Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung und Ersatz entstandener Aufwendungen zu verlangen. Die Haftung des Auftragnehmers für nicht rechtzeitige Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Bereitstellung und/ oder Abholung des Containers ist die Haftung des Auftragnehmers begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 5 Zufahrten und Aufstellplatz
Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Aufstellplatz und die sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrtswege – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – für das Befahren mit Lkws, die die gesetzlichen Grenzen der §§ 32, 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einhalten, geeignet sind und somit eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für Schäden am Fahrzeug und/oder am Container. Dem Auftragnehmer obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die dadurch dem Auftragnehmer entstehenden Kosten und Aufwendungen hat der Auftraggeber zu ersetzen.

§ 6 Absicherung des Containers im Straßenraum
Der Auftragnehmer ist verpflichtet insbesondere die nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), den Unfallverhütungsvorschriften (UVV’en), sonstigen Arbeitssicherheitsbestimmungen und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung) vorzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.

§ 7 Beladung des Containers
Der Container darf nur bis zur Höhe des Bordrandes (Containerwände), nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes des Containers und nicht einseitig beladen werden. Für Schäden und Aufwendungen, die insbesondere durch Überbeladen des Containers, Beladung über das zulässige Höchstgewicht des Containers hinaus oder die einseitige Beladung des Containers entstehen, haftet der Auftraggeber.

§ 8 Befüllung des Containers
In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfälle eingefüllt werden. Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem Auftragnehmer spätestens bei Abholung des Containers mitzuteilen sowie – die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/ Verwertungsnachweis und Abfallbegleitschein) zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist für die richtige Einstufung des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die dem Auftragnehmer insbesondere infolge falscher Einstufung entstehen. Gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfalls. Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfällen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Abfälle von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so übernimmt es der Auftragnehmer diese Abfälle im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu einer anderen als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Kann das Einvernehmen nicht unverzüglich herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, entweder – den Abtransport dieser Abfälle zu verweigern, – die Abfälle bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischen zu lagern oder – die Abfälle zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der entstandenen Schäden und der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das gilt auch für eine über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinausgehende Verunreinigung, Verschmutzung oder Kontamination des Containers und/oder des Transportfahrzeuges.

§ 9 Haftung und Versicherung
Soweit sich aus diesen AGA einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, c) für Schäden aus datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen, insbesondere aufgrund von Vorschriften der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) Die sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben. Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 2 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen. Schadensersatzansprüche, die den frachtrechtlichen Teil des Vertrages betreffen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Abfälle. Bei Vorsatz und leichtfertigem Handeln, im Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Schadensersatzansprüche, die den mietrechtlichen Teil des Vertrages betreffen, verjähren nach 6 Monaten.

§ 10 Fälligkeit der Rechnung
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall vor Durchführung des Auftrags Vorauszahlung oder Kaution für etwaige Aufwendungen und Vergütungsansprüche zu fordern und kann vom Auftrag zurücktreten, wenn die vereinbarte Vorauszahlung und/ oder Kaution nicht rechtzeitig gestellt wird. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges Zinsen erheben, die sich nach § 288 BGB richten. Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrages entstanden sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt § 9 Absatz 3 dieser Vertragsbedingungen entsprechend. Gegen Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

§ 11 Datenschutz
Daten, die im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und der Vertragsabwicklung erhoben und verarbeitet werden, dienen ausschließlich der Vertragsbegründung, der inhaltlichen Ausgestaltung, der Durchführung oder Abwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß Artikel 6 Abs. 1 b DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Die so erhobenen Daten werden grundsätzlich nicht weitergeleitet an Dritte. Um Zahlungen zu ermöglichen, werden die dafür notwendigen Daten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut und/oder den beauftragten Dienstleister, der die Zahlung abwickeln soll, weitergegeben. Die Verwendung personenbezogener Daten geschieht mithin nur im erforderlichen Umfang oder dann, wenn wir gesetzlich oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung dazu verpflichtet sind. Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden nach Erreichung des Zwecks, für den die Daten erhoben wurden, nur solange gespeichert, bis dies nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Steuerrecht, nicht mehr erforderlich ist. Der Auftraggeber hat gegen den Auftragnehmer einen Anspruch auf Information, ob personenbezogene Daten von ihm gespeichert und verarbeitet werden. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber ein Recht auf Auskunft bezüglich der personenbezogenen Daten und der Auftraggeber hat zudem ein Recht darauf, die Informationen, die in Artikel 15 DSGVO genannt sind, vom Auftragnehmer zu erhalten. Soweit Daten unrichtig und unvollständig erfasst sind, hat der Auftraggeber im Fall der Unrichtigkeit ein Recht auf Berichtigung und im Fall der Unvollständigkeit kann der Auftraggeber nach Artikel 16 DSGVO verlangen, dass die Daten vervollständigt werden. Der Auftraggeber kann das Löschen der personenbezogenen Daten verlangen. Diesem Verlangen hat der Auftragnehmer unverzüglich nachzukommen, wenn einer der nachfolgenden Sachverhalte gegeben ist:
-die personenbezogenen Daten sind nicht mehr notwendig, weil der Zweck, für den sie erhoben oder verarbeitet wurden, erreicht ist,
– der Auftraggeber widerruft seine Einwilligung und eine andere Grundlage für die Erhebung und Verarbeitung der personenbedingten Daten ist nicht gegeben,
– die Daten des Auftraggebers wurden in nicht rechtmäßiger Weise erhoben und verarbeitet. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten, soweit der Auftragnehmer diese zur Durchsetzung seiner vertraglichen Ansprüche benötigt. Dem Auftraggeber steht ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der personenbedingten Daten zu, wenn einer der nachstehenden Sachverhalte gegeben ist:
– die Richtigkeit der erhobenen Daten wird vom Auftraggeber bestritten,
– die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist gesetzeswidrig und der Auftraggeber verlangt anstelle der kompletten Löschung der Daten die Einschränkung der Nutzung,
– der Auftragnehmer benötigt die Daten nicht mehr, der Auftraggeber benötigt diese aber noch zur Durchsetzung seiner Rechtspositionen

-der Auftraggeber hat Widerspruch gegen die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingelegt und es steht noch nicht fest, ob der Widerspruch berechtigt war Dem Auftraggeber steht das Recht zu, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die von ihm übermittelt worden sind, in einem für ihn nachvollziehbaren Format zu erhalten und der Auftraggeber hat das Recht diese Daten dann einem anderen Verantwortlichen ohne Widerstand durch den Auftragnehmer zu übersenden. Dies gilt nur dann, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung des Auftraggebers oder auf einem Vertrag beruht und die Verarbeitung der Daten beim Auftragnehmer im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgt. Soweit die Verarbeitung personenbedingter Daten aufgrund einer Einwilligung des Auftraggebers erfolgt, hat der Auftraggeber das Recht die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit sich bei Verstoß gegen Vorschriften aus der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) direkt an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu wenden. Das Wahrnehmen der vorstehenden Rechte aus der DSGVO ist für den Auftraggeber nicht mit Kosten verbunden. Bei Verletzung von Datenschutzbestimmungen kann sich der Auftraggeber an den von uns benannten Datenschutzbeauftragten wenden. Dieser ist auf unserer Internetseite unter „Datenschutz“ zu finden.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

§ 13 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.